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   BVerwG, 12.06.1959 - IV C 242.57   

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https://dejure.org/1959,1189
BVerwG, 12.06.1959 - IV C 242.57 (https://dejure.org/1959,1189)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1959 - IV C 242.57 (https://dejure.org/1959,1189)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1959 - IV C 242.57 (https://dejure.org/1959,1189)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.06.1958 - III C 301.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1959 - IV C 242.57
    Ein Hausratverlust kann auch dann angenommen werden, wenn der Flüchtling seine Möbel unter Aufrechterhaltung seines Eigentums in der Zone in der Obhut von Verwandten belassen hat (Bestätigung der Rechtsprechung des III. Senats in III C 301.56).

    In dieser Rechtsfrage schließt sich der erkennende Senat der Rechtsansicht des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts an, der in seinem Urteil vom 26. Juni 1958 - BVerwG III C 301.56 - in ZLA 58, 282, RLA 58, 379, NJW 58, 1888 einen gleichliegenden Fall zu entscheiden hatte.

  • BVerwG, 22.10.1962 - III C 15.62
    Mit Rücksicht darauf, daß das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1958 - BVerwG III C 301.56 - [NJW 1953 S. 1888 = ZLA 1958 S. 282 = RLA 1958 S. 379] und Urteil vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 242.57 -) nicht im Einklang stand und nach den tatsächlichen Verhältnissen zumindest erhebliche Zweifel daran möglich waren, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Flucht seinen in der Sowjetzone verbliebenen Söhnen gegenüber unterhaltspflichtig war, war davon auszugehen, daß der Beklagte in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wenn er nicht durch die Klaglosstellung seine Erledigung gefunden hätte.
  • BVerwG, 13.10.1959 - IV B 147.59

    Rechtsmittel

    Die in der vorliegenden Streitsache auftauchende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen in der SBZ zurückgelassener Hausrat eines Sowjetzonenflüchtlings als verloren anzusehen ist, ist durch die Entscheidungen III C 301.56 und IV C 242.57 des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
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